FAQ

Bevor eine Fahrerlaubnis (wieder)erteilt bzw. verlängert wird, muss der Betroffene seine Fahreignung bzw. Fahrtauglichkeit gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachweisen. Dies geschieht Rahmen einer sogenannten Fahrtauglichkeitsuntersuchung.

Die Promille werden immer durch eine Blutentnahme festgestellt, die ein Arzt durchführen muss. Im Rahmen einer Polizeikontrolle kann nur der Atemalkohol festgestellt werden, d.h. wie viel Alkohol befindet sich in der Atemluft. Und das auch nur, wenn der Fahrer hier freiwillig mitwirkt. Der Wert des Atemalkohols wird in mg/l angegeben. Um einen Anhaltspunkt für den Blutalkoholgehalt, also für die Promille zu erhalten, wird der Atemalkoholwert verdoppelt.


Für das Führen von Fahrzeugen gilt nach dem StVG die Obergrenze von 0,5 Promille. Bei einer Blutal- koholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen beim Fahrzeugfüh- rer liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG vor.

11.04.2017


Alkohol am Steuer

Alkoholgehalt & Häufigkeit

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Blutalkoholwert mehr als  0.5 Promille 

(beim ersten Mal)

500 €

2

1 Monat

Blutalkoholwert mehr als

0.5 Promille 

(beim zweiten Mal)

1000 €

2

3 Monate

Blutalkoholwert mehr als 

0.5 Promille 

(beim dritten Mal oder mehr)

1500 €

2

3 Monate

Blutalkoholwert mehr als 1.1 Promille

ungewiss

ungewiss

Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Quelle: Dieser Bußgeldkatalog ist gültig ab 09.11.2021. 




 Aufschlüsselung der Anlässe für die Durchführung von MPU im Jahr 2017 (Quelle: BASt)